Z + R Kunststoff-Technik GmbH & Co.KG

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand Oktober 2013

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen..


I. Anwendung

1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag bei den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie ihm ausdrücklich anerkannt werden.

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Preise basieren auf den derzeitigen Kostenfaktoren und den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen. Erfahren diese gegenüber unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung wesentliche Änderungen, so behalten wir uns Preiskorrekturen vor.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbestände. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, insgesamt höchstens 5 %, vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.

4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.

5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

VI. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Rohstoff- Umstellung innerhalb des laufenden Auftrages oder bei Stornierungen ist der Besteller verpflichtet, die schon produzierten fertigen oder halbfertigen Artikel zu übernehmen. Die für den Auftrag bereits disponierten Materialien muss der Besteller ebenfalls abnehmen und die entsprechenden Kosten bezahlen.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschaden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehende Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die Als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. Dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im Gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß1-3 vereinbart. Zu Anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und / oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Hähe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nichts anderes vereinbart , ist der Kaufpreis

a) für Formen mit 50 % sofort bei Auftragsbestätigung sowie 50 % sofort nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.

b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.

6. Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltend machen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

7.Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen, und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII. Formen

1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz der Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile- Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Kundeneigene Formen lagern unversichert beim Lieferer.

4. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellte Formen beschränkt sich auf die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

XI. Mangelhaftung

1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

2. Mängelrügen sind unverzüglich spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig grosser Schaden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

X. Schutzrechte

1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.

XI. Haftung

1. Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit sie nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese für alle Schäden auf den Wert der von uns gelieferten und von Ihnen eingesetzten Ware begrenzt. Selbstverständlich gewährleisten wir die einwandfreie Qualität unserer Produkte nach Maßgabe unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
  • Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I S. 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI I S 868) ist ausgeschlossen.